Die Geschichte unseres Vereins
Inzwischen können wir auf eine 60-jährige Vereinsgeschichte zurückblicken. In dieser Zeit ist eine Menge passiert und wir haben viele Dinge
erreicht, auf die wir sehr stolz sind.
Hier finden Sie unsere Geschichte, wie alles anfing bis zur Gegenwart.
1957 wurde der RC Straubing gegründet. Gründungsmitglieder waren Theo Salberg, Dr. Franz Forchheimer, Dr. Wilhem Schmelz,
Erich Spitz, Eduard und Anni Paul, Roland von Senckendorff, Felix Richter, Lutz Spannagel, Dr. Erich Kilger, Hubert Merkl, Frau Dr. Knoll-Winter, Ursa Mosich und Christine
Arendt.
Frau Arendt gab zunächst auf einer umzäunten Weide bei der Rennbahn in Straubing Unterricht, anfangs nur mit einem Pferd.
Im Winter 1957 überließ Jupp Hermanns, der aus dem Rheinland nach Aufroth kam, dem jungen Reitclub Stallungen und später den Grund zum Bau einer Reithalle und
eines Außenreitplatzes. Damals war der RC Straubing einer der ersten Reitvereine in Niederbayern, die Jugendarbeit leisteten.
Bereits 1964 konnte erstmals die sogenannte Jugendstandarte, eine Mannschaftswertung, gewonnen werden. Später brachten die jungen Reiter diese Trophäe noch 6x nach
Hause.
Im Laufe der Jahre fanden unzählige Turniere und Jubiläumsturniere sowie Fuchsjagden statt.
Viele berühmte Reiter aus ganz Deutschland, unter anderem auch Ludger Beerbaum, waren schon Teilnehmer bei Aufrother Hallen- oder
Freilandturnieren.
Falls Sie Fragen zu unserer Chronik haben, sprechen Sie uns an.
Wir geben Ihnen gerne weitere Auskünfte zu unserem Verein.
Unsere Vereinssatzung
Zur ersten Klärung von Vereinszielen und Strukturen veröffentlichen wir auf dieser Seite die derzeit gültige Satzung des Reitclub
Straubing:
§ 1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen "Reitclub Straubing" e.V.
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Sitz des Vereins ist Straubing.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Pflege des Reitsports. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung des Reitsports durch Erwecken des Interesses für diesen Sport
auf breiter Basis; namentlich bei der Jugend, ferner durch Gewinnung von Förderern und durch Schaffung sowie Unterhaltung von Einrichtungen für diesen Sport.
- Gemeinnützigkeit: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar
insbesondere durch Pflege, Förderung und Verbreitung des Reitsports.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Gewinne werden nicht erstrebt. Etwa dennoch erzielte Überschüsse sowie sämtliche Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Nachweis über die Verwendung der Mittel zu gemeinnützigen Zwecken ist durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen. Der Verein verpflichtet sich, auf
Anforderung jede Jahresabrechnung dem Finanzamt Straubing zur Überprüfung vorzulegen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung
des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbands e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen
zum Bayerischen Landes-Sportverbands e.V. vermittelt.
§3 Verpflichtung gegenüber dem Pferd
- Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend zu behandeln,
1.2. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren,
1.3. auf Turnieren die Leistungs-Prüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsverordnung einzuhalten.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
- Die Aufnahme von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Verpflichtungserklärung des Erziehungsberechtigten.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Wirtschaftsjahres mit einer Frist von einem Monat zulässig.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane
verstößt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§5 Wirtschaftsjahr und Beiträge
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Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag welcher jeweils im Januar des laufenden Kalenderjahres fällig wird.
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Mitgliedsbeiträge und andere Zahlungen der Mitglieder an den Verein werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
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Die Höhe der zu leistenden Beiträge, des Aufnahmegeldes und die Festsetzung von jährlich durch die Mitglieder zu erbringenden Arbeitsstunden bzw. einer
ersatzweisen Leistung in Geld werden vom Vorstand zusammen mit dem Ausschuss bestimmt.
§6 Vereinsorgane
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Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- 3. Vorsitzenden,
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder gemeinsam durch den 2. und 3. Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. und 3.
Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Fall dessen Verhinderung berechtigt sind.
- Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.
- Der Vorstand kann ein Mitglied des Vorstands mit der gewöhnlichen Geschäftsführung beauftragen.
- Der Vorstand kann ferner Mitglieder des Vereins, auch soweit sie dem Vorstand oder dem Ausschuss angehören, mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgabengebiete betrauen, insbesondere als
Sportwart, Jugendwart, Turnierleiter, Pressewart, Kassier.
- Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Der Ersatz barer Auslagen kann vom Vorstand gewährt werden, für die Mitglieder des Vorstands durch den Ausschuss.
§8 Der Ausschuss
- Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Ausschusses. Ein Mitglied des Vorstands kann nicht Mitglied des Ausschusses sein.
- Für die Bestellung und Amtsdauer der Mitglieder des Ausschusses gilt §7 Abs. 3 entsprechend.
- Der Ausschuss berät und überwacht den Vorstand in der Vereinsführung, soweit hierfür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
- Die Mitglieder des Ausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
§9 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Hauptversammlung ist mindestens einmal jährlich, innerhalb der ersten drei Monate, einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder, mit Angabe
der Punkte der Tagesordnung, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl des Vorstands und des Ausschusses, für Richtlinien an den Vorstand und den Ausschuss über die Vereinsführung, für die Entlastung des
Vorstandes, für Satzungsänderung und Auflösung.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen hat spätestens 2 Wochen vorher durch den Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Als schriftliche Einladung gilt
auch die Zustellung durch elektronische Post per E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse
gerichtet ist. Die Einladung kann zusätzlich durch Bekanntmachung im „Straubinger Tagblatt“ erfolgen.
- Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch
Handzeichen, auf Antrag eines Mitgliedes durch Stimmzettel. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied und einem Ausschussmitglied zu unterzeichnen ist.
§10 Haftung
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten verursachen, nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme an
Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden.
§11 Auflösung
- Liquidator ist der Vorstand, sofern nicht die Mitgliederversammlung einen anderen Liquidator bestellt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen
Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet, der Stadt Straubing zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Interesse des Sportes
zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und die Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten
dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen, dessen Einwilligung erforderlich ist.
§12 Datenschutz
- Im Rahmen der Mitgliederversammlung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und
gespeichert:
c) Name, Vorname (n)
d) Adresse
e) Geburtsdatum
f) Geschlecht
g) Sportartzugehörigkeit
h) Telefonnummer
i) E-Mail-Adresse
j) Bankverbindung
k) Zeiten über Ein- und Austritt
- Mit der Beitrittserklärung stimmen die Mitglieder der Erfassung und Verarbeitung dieser Daten zu. Die Erfassung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter der Beachtung der
Datenschutzgrundverordnung (DSVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein
personenbezogene Daten, Fotos und Videos der Mitglieder auf seiner Homepage (https://www.reitclub-straubing.de/) sowie auf Facebook (Reitclub Straubing) und Instagram (rc.straubing). Außerdem
übermittelt der Verein Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.